15. Mai 2026

Unsere Petition gegen den Entwurf der Landesregierung zum neuen Polizeigesetz!



Die vollständige Petition mit der Möglichkeit zu unterzeichnen findest du hier!

Wir fordern die sächsische Minderheitsregierung auf, den vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften hinsichtlich der geplanten neuen Befugnisse im Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz in entscheidenden Punkten zu korrigieren. Dieser greift tief in die Freiheitsrechte der Bürger*innen ein, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre, sieht weite Einschnitte in die Privatsphäre vor und greift zu Maßnahmen, für deren Erfolg es im Bereich „Gefahrenabwehr“ keinerlei wissenschaftliche Grundlage gibt. Um ein Gesetz zu verabschieden, dass hohen freiheitlich-demokratischen Anforderungen gerecht wird und gleichzeitig wirklich wirksam Gefahren abwehrt, müssen daher die folgenden, hochproblematischen Befugnisse ersatzlos gestrichen werden:

  • Automatisierte Datenanalyse und Profiling: Streichung der Befugnisse zur automatisierten Zusammenführung und Auswertung von Datenbeständen mittels KI-Systeme (insb. zur Erstellung von Verhaltensprofilen)
  • KI-Training mit Realdaten: Streichung der Verwendung personenbezogener oder pseudonymisierter oder anonymisierten Daten zum Training polizeilicher KI-Systeme sowie deren Weitergabe an Drittanbieter
  • Biometrischer Abgleich mit Internetdaten: Verzicht auf den Einsatz von KI-Systemen zum Zweck des Abgleichs biometrischer Merkmale (Gesicht/Stimme) mit Daten aus dem Internet
  • Echtzeit-Fernidentifizierung und KI-Überwachung im öffentlichen Raum: Streichung der flächendeckenden, KI-gestützten Überwachung und Gesichtserkennung in Echtzeit im öffentlichen Raum und im ÖPNV
  • Präventive Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) / „Staatstrojaner“: Verzicht auf den Einsatz von Überwachungssoftware im Telekommunikationsbereich, die das Offenhalten von IT-Sicherheitslücken erfordert
  • Einsatz von Tasern: Verzicht auf die Zulässigkeit des Einsatz von Tasern, sowie der Ausstattung der Polizei mit diesen Geräten

Begründung

Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung ist nicht nur inhaltlich verfehlt, sondern auch politisch hochgefährlich. Nachdem der Sächsische Verfassungsgerichtshof im Januar 2024 wesentliche Teile der Polizeigesetznovelle aus 2019 (damalige Koalition: CDU und SPD) für verfassungswidrig erklärt hat, besteht die gesetzgeberische Pflicht eine Vorschrift bis zum 30.06.2026 zu beschließen. Wir stimmen zu, dass es einer soliden Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Arbeit braucht. Doch genau hier liegt das Problem: ein Gesetz, das am Rande der Verfassungswidrigkeit operiert — wie der vorliegende Entwurf der Minderheitsregierung –, schafft eben keine Sicherheit, sondern vielmehr Rechtsunsicherheit. Anstatt der Polizei klare, rechtssichere Befugnisse an die Hand zu geben, führt der aktuelle Entwurf zu einer massiven Verunsicherung im Dienstalltag, da die Beamten mit hochkomplexen Eingriffsschwellen und Rechtsgrundlagen konfrontiert werden, die sich für Polizisten nur schwer in dynamischen Situationen überblicken lassen und mitunter zu Maßnahmen führen, die vor Gericht keinen Bestand haben. 

Die aktuelle Minderheitskoalition verfügt für die oben genannten, besonders eingriffsintensiven Maßnahmen über keine Mehrheit innerhalb des demokratischen Spektrums. Sowohl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als auch die Fraktionen der Linken und des BSW haben bereits erhebliche verfassungsrechtliche und bürgerrechtliche Bedenken angemeldet. Der Minderheitskoalition bleiben daher nur wenige Optionen, um das Gesetz zu beschließen: radikale Änderungen am Gesetzesentwurf oder eine Mehrheit mit der AfD. Ein Gesetz von dieser Tragweite entgegen des Widerstands der anderen demokratischen Kräfte durchzusetzen, widerspricht dem Geist parlamentarischer Konsensfindung in einer gefestigten Demokratie. Genauso wäre es unverzeihlich, wenn die Regierung in Kauf nimmt, ein derart bürgerrechtsrelevantes Gesetz mit den Stimmen einer AfD-Fraktion zu verabschieden, deren zugehöriger Landesverband vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wird. Die Zusammenarbeit mit der AfD ist laut Koalitionsvertrag explizit ausgeschlossen. Allerdings ist die bewusste Inkaufnahme einer parlamentarischen Abhängigkeit von Rechtsextremisten, um ein Gesetz abzustimmen, für das es keine demokratische Mehrheit gibt, ganz ähnlich gelagert wie bewusste Zusammenarbeit. 

In einem Bundesland mit der Erfahrung der SED-Diktatur muss die Sensibilität für staatlichen Überwachungsenthusiasmus besonders hoch sein. Es ist ein politisches Paradoxon, wenn eine Regierung, welche die aus der friedlichen Revolution hervorgegangene Werte weiter ehren will, nun Instrumente schafft, die die Privatsphäre derart aushöhlen – und dies potenziell durch die Schützenhilfe der in Sachsen gesichert rechtsextremen AfD legitimieren lässt, der demokratische Grundwerte und Freiheiten erklärtermaßen fremd sind.

Wir appellieren insbesondere an die SPD: die demokratische Grundhaltung einer Partei misst sich auch daran, wo sie die „rote Linie“ gegenüber dem Abbau von Freiheitsrechten zieht. Einem Entwurf zuzustimmen, der die Handschrift eines auf maximale Überwachung setzenden Innenministers trägt, ohne die bürgerrechtlichen Korrektivvorschläge der anderen demokratischen Fraktionen einzuarbeiten, wäre ein eklatanter Widerspruch zu euren sozialdemokratischen Werten. Zudem gibt es mit dem Gesetzesentwurf der BÜNDNISGRÜNEN Fraktion bereits einen Vorschlag, der sich auf die Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs, sowie die Maßnahmen in der Verbesserung des Gewaltschutz und der Drohnenabwehr beschränkt – der problematische Vorschlag der Minderheitskoalition ist mithin nicht alternativlos.

Zum Verzicht auf den Einsatz Künstlicher Intelligenz zur automatisierten Datenverarbeitung

Der Entwurf sieht weitreichende Befugnisse zur automatisierten Datenauswertung vor. Der Eingriff durch solche Systeme birgt einige systemimmanente Risiken für die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einigen Urteilen klargestellt, dass die automatisierte Datenanalyse einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Es fordert daher außergewöhnlich hohe Eingriffsschwellen. Der Entwurf der Landesregierung vollzieht hier eine riskante „Gratwanderung“, in dem Sinne, dass die verfassungsrechtlich notwendigen Anforderungen zum Einsatz einzelner Maßnahmen vollständig ausgereizt werden. Diese Anforderungen einzuhalten wird in der polizeilichen Praxis zwangsläufig zu Momenten von erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Es ist zu befürchten, dass Polizeibeamt*innen – insbesondere zu Beginn der Arbeit mit den Systemen – die strengen rechtlichen Grenzen falsch einschätzen, was eine hohe Anzahl rechtswidriger Datenabfragen und damit eine Aushöhlung des Rechtsstaatsprinzips zur Folge hätte. Um das abzuwenden gilt es die Befugnis gänzlich aus dem Entwurf zu streichen.

Von der KI-gestützten Analyse sind außerdem nicht nur „gefährliche“ Personen betroffenen, sondern auch Personen, gegen die kein Verdacht vorliegt, denn in die Analyse fließen auch Daten von Zeug*innen , Anzeigeerstattenden und Opfern ein. Diese Bürger*innen werden ohne individuellen Anlass zum Objekt einer vorausschauenden Gefahrenanalyse. Dabei sollte sich der Staat doch gegenüber seinen rechtstreuen Bürgern umso mehr zurückhalten. 

Ein weiteres Problem mit der KI-basierten Datenanalyse ist ebenso, dass diese Systeme lediglich so präzise sind wie ihre Trainingsdaten und wie ihr*e Anwender*in. Es besteht die immanente Gefahr von „false positives“. Dass Menschen mit Dauer der Verwendung den Angaben der KI immer unreflektierter Vertrauen, ist eine alltägliche Beobachtung. Es gibt keinen Anlass zu glauben, dass Polizeikräfte in dieser Hinsicht eine Ausnahme darstellen. Es muss daher auch Grund zur Annahme bestehen, dass Polizist*innen den Ergebnissen einer scheinbar „objektiven“ Software teils blind vertrauen, anstatt diese kritisch zu hinterfragen und nicht nachvollziehbar erklärt werden kann, wie die KI zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist. Es bleibt ebenfalls weiterhin fraglich, wie Polizeibeamt*innen generell in der Lage sein werden die Ergebnisse der KI zu überprüfen. Dies führt dann zu übergriffigen und letztlich rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen, die auf fehlerhaften Wahrscheinlichkeitsprognosen basieren. Es ist wissenschaftlich belegt, dass KI-Systeme bestehende gesellschaftliche Vorurteile reproduzieren und verstärken. Wenn Algorithmen mit Daten trainiert werden, die bereits durch strukturelle Ungleichheiten oder Taktiken wie „Racial Profiling“ geprägt sind, werden marginalisierte Gruppen (rassifizierte Menschen, Personen in prekären Lebenslagen oder psychischen Ausnahmesituationen) überproportional häufig als „gefährlich“ markiert. Diese Diskriminierung verstärkt das Misstrauen vulnerabler Gruppen in den Staat und die Arbeit der Polizei und ihre Wahrnehmung, dass die Polizei ein unkalkulierbarer Unsicherheitsfaktor ist.

Besonders alarmierend ist die Absicht, die KI unter Umständen mit Klardaten aus polizeilichen Datenbanken zu trainieren und die resultierenden Modelle an Dritte weiterzugeben. Auch eine Pseudonymisierung bietet keinen dauerhaften Schutz. Durch Re-Identifizierungsverfahren können sensible Informationen oft (relativ) leicht Personen doch wieder zugeordnet werden. Nur vollständig anonymisierte, neutrale Daten dürfen daher (wenn überhaupt) Grundlage für IT-Entwicklungen sein. Außerdem sind polizeiliche Daten hochsensibel und dürfen kein Handelsgut oder Entwicklungsmaterial für private Unternehmen sein. Deshalb soll auch die Weitergabe von KI-Systemen, die generell mit Polizeidaten (egal ob Klardaten, pseudonymisiert oder anonymisiert) trainiert wurden, aus dem Entwurf gestrichen werden.

Die sächsische Haushaltssituation macht die Entwicklung einer eigenen, unabhängigen Software unwahrscheinlich. Damit bleibt nur die Option eine Softwarelösungen (z.B. von Palantir) einzukaufen. Damit gehen gleich mehrere Probleme einher. Zum einen verweigern private Konzerne oftmals den vollen Einblick in den Quellcode und berufen sich dabei auf „Geschäftsgeheimnisse“. Selbst die sächsische Datenschutzbeauftragte kann nicht lückenlos prüfen, wie die Daten verarbeitet werden. Bei US-basierten Anbietern besteht außerdem das reale Risiko, dass US-Behörden über den Cloud Act Zugriff die IT-Unternehmen und Dienstleister aus den USA verpflichten können, den US-Behörden (auch im Ausland) gespeicherte Daten zu übermitteln. Ein sächsisches Polizeigesetz darf nicht dazu führen, dass Bürgerdaten in den Zugriffsbereich fremder Geheimdienste geraten. 

Zur Unzulässigkeit der Echtzeit-biometrischen Fernidentifizierung und der KI-Überwachung

Der vorgesehene Einsatz von KI-Systemen zur Überwachung und zur Echtzeit-Fernidentifizierung bedroht aus unserer Sicht die Grundlagen unserer freiheitlichen Gesellschaft, denn die flächendeckende Echtzeit-Fernidentifizierung setzt eine lückenlose Überwachung des öffentlichen Raums voraus. Dieses Überwachen und teilweise Scannen des öffentlichen Raums führt zu einem massiven Überwachungsdruck, der unweigerlich eine Verhaltensänderung der Bürger*innen nach sich ziehen wird. Da zunächst auch jede Person davon betroffen ist, ist der Kreis der Betroffenen völlig unbestimmt. Praktisch wird jede Person, die am öffentlichen Leben teilnimmt, zum Objekt polizeilicher Datenerhebung. Das beraubt den Einzelnen der Möglichkeit, sich anonym im Raum zu bewegen. Wenn Menschen sich im öffentlichen Raum nicht mehr unbeobachtet bewegen können, schränkt dies die Ausübung von Freiheitsrechten ein und das transformiert eine freie Gesellschaft schleichend in eine permanent durch den Staat kontrollierte Gesellschaft. Es fehlt unserer Auffassung nach auch an einer rationalen Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem tatsächlichen Nutzen. Immerhin gibt es kaum wissenschaftliche Beweise dafür, dass durch diese Form der Massenüberwachung wirklich Straftaten verhindert werden. Auch hinsichtlich der Echtzeit-Fernidentifizierung ist unklar, inwiefern diese bei dem (verfassungsrechtlich notwendigen) Richtervorbehalt überhaupt gefahrabwendend zum Einsatz käme. Es ist nicht zu rechtfertigen, die gesamte Bevölkerung Sachsens (immerhin über 4 Millionen Menschen) unter Generalverdacht zu stellen und dauerhaft zu erfassen, um damit quasi nichts zu erreichen. Der Grundrechtseingriff steht also in keinem Verhältnis zum angestrebten Zweck. Die Annahme, dass Überwachung präventiv wirkt, ist wissenschaftlich nicht haltbar. Viele Straftaten sind sogenannte Affekttaten, die situativ und unüberlegt begangen werden. Eine kamera- und KI-gestützte Überwachung hat auf diese Dynamiken keinerlei Einfluss. Eine Maßnahme, die ihren Zweck der Gefahrenabwehr systemisch verfehlt, ist aus unserer Sicht unzulässig und sollte es in einem Rechtsstaat nicht geben.

Desweiteren überschreitet der geplante Einsatz von KI zur Analyse und Erstellung von Verhaltens- und Bewegungsprofilen die Grenze dessen, was der Staat über seine Bürger*innen wissen dürfen sollte. Der Staat hat kein Recht auf Informationen über das rechtstreue Verhalten seiner Bevölkerung. Massenüberwachung ohne konkreten Anlass bricht aus unserer Sicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass polizeiliches Handeln erst durch einen begründeten Tatverdacht oder eine Gefahr legitimiert wird. Gesetzliche Befugnisse müssen desweiteren „missbrauchssicher“ gestaltet sein. Es muss bedacht werden, dass einmal geschaffene Überwachungsinfrastrukturen bei einer Änderung der politischen Mehrheitsverhältnisse (beispielsweise mit Blick auf das Wahljahr 2029) als Instrument der Repression gegen politisch Andersdenkende, aber auch gegen marginalisierte Gruppen, missbraucht werden könnten. Befugnisse, die bei Missbrauch derart tiefgreifende Konsequenzen für die Rechte von Menschen haben können, dürfen gar nicht erst entstehen. Gerade bei einem Polizeigesetz hat das Dringlichkeit. 

Zum Verzicht auf den biometrischen Abgleich mit Daten aus dem Internet

Wir haben ebenfalls starke Bedenken gegen die im Entwurf vorgesehene Befugnis, Gesichter oder Stimmen biometrisch mit Daten aus dem Internet abzugleichen. Die technische Umsetzung eines solchen Abgleichs würde sich höchstwahrscheinlich an der Funktionsweise kommerzieller Anbieter wie „PimEyes“ orientieren. Es ist jedoch festzustellen, dass solche Dienste bereits heute schwerwiegend gegen europäische Datenschutzstandards verstoßen. Die notwendige Indexierung und Speicherung von Milliarden von Bildern aus dem Internet stellt de facto eine unzulässige Form der Vorratsdatenspeicherung dar. Dass marktführende Anbieter ihren Sitz in Drittstaaten außerhalb der EU (z. B. Seychellen) verlegen, um sich dem Zugriff europäischer Aufsichtsbehörden zu entziehen, unterstreicht die fundamentale Unvereinbarkeit dieser Technologie mit der europäischen Rechtslage. Es bleibt im Entwurf aus unserer Sicht völlig unklar, wie die sächsische Polizei diese Befugnis technisch rechtskonform ausüben will. Da der Aufbau und Betrieb eigener Datenbanken durch massenhaftes Herunterladen von Internetdaten gegen das Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung verstößt, müsste die Polizei auf externe, private Dienstleister zurückgreifen. Diese agieren jedoch, wie oben dargelegt, oft außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Die Schaffung einer gesetzlichen Befugnis für eine Maßnahme, deren praktische Durchführung zwingend auf rechtswidrigen Datenbeständen oder zweifelhaften Drittanbietern fußt, erscheint uns unzulässig. Ein biometrischer Abgleich mit Internetdaten dient außerdem primär der Identifizierung von Personen nach einem Ereignis oder der Zuordnung von Personen in Ermittlungsverfahren. Es handelt sich hierbei klassisch um ein Ermittlungswerkzeug zur Strafverfolgung. Die Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgung liegt jedoch ausschließlich beim Bund und ist in der Strafprozessordnung (StPO) abschließend geregelt. Die Aufnahme einer solchen Befugnis in das Landespolizeigesetz, das der präventiven Gefahrenabwehr dient, ist daher systemwidrig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Internet-Abgleich unmittelbar zur Abwehr einer konkreten Gefahr beitragen kann. Eine Regelung, die ihrem Wesen nach in die StPO gehört, hat in einer Novelle zum sächsischen Polizeigesetz keine Berechtigung.

Zur Streichung der präventiven Quellen-TKÜ

Die vorgesehene Einführung der Quellen-TKÜ im Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz ist aus sicherheitspolitischen Erwägungen abzulehnen und daher ersatzlos zu streichen. Der Einsatz sogenannter „Staatstrojaner“ ist technisch untrennbar mit dem Ausnutzen von Sicherheitslücken in Betriebssystemen und Anwendungen verbunden. Damit die Polizei Überwachungssoftware nutzen kann, müssen die verwendeten Sicherheitslücken aktiv offen gehalten werden. Anstatt dass der Staat also seiner Verpflichtung nachkommt, auch die IT-Infrastruktur und damit die Bürger vor digitalen Gefahren (etwa durch Cyberangriffe) zu schützen, wird der Staat hier ebenfalls zum Profiteur unsicherer Systeme. Jede Sicherheitslücke, die (für staatliche Zwecke) nicht gemeldet und geschlossen wird, steht eben auch kriminellen Akteuren, ausländischen Geheimdiensten oder anderen Gefahren offen. Die Polizei handelt hier nahezu analog zu kriminellen Akteuren, anstatt die Bevölkerung vor diesen zu schützen. Ein Polizeigesetz, das die IT-Sicherheit der gesamten Bevölkerung schwächt, um punktuelle Überwachung zu ermöglichen, verkehrt den Auftrag der Gefahrenabwehr ins Gegenteil. Es schützt nicht die Daten der Bürgerinnen und Bürger, sondern setzt sie durch das bewusste Offenhalten von Flanken erst erheblichen Risiken aus.

Zum Verzicht auf den Einsatz von und die Ausstattung mit Tasern

Die geplante flächendeckende Einführung von Tasern (sog. Distanz-Elektroimpulsgeräten) im Freistaat Sachsen lehnen wir ebenfalls strikt ab, denn sie ist nur die Fortsetzung einer problematischen Aufrüstungsspirale der sächsischen Polizei, die sich bereits seit Jahren vollzieht. Die im Gesetzesentwurf angeführte Begründung, Taser würden kritische Einsatzlagen sicherer gestalten, kann in Anbetracht der vielen Kritikpunkte nicht überzeugen. Zunächst ist die Anschaffung, Wartung und regelmäßige Schulung der Polizei mit erheblichen Kosten verbunden. Angesichts der aktuellen Haushaltslage und massiver Kürzungen in vielen Bereichen (z.B. soziale Sicherheit, Wissenschaft, Demokratieförderung und Integration) ist diese Investition politisch aus unserer Sicht nicht vermittelbar. Eine nachhaltige Steigerung der öffentlichen Sicherheit wird nicht durch eine technische Aufrüstung der Exekutive erreicht, sondern durch die Stärkung präventiver sozialer Infrastrukturen. Die Priorisierung von Repressionsmitteln gegenüber der Unterstützung von Menschen in prekären Lebenslagen stellt eine sicherheitspolitische Fehlsteuerung dar. Auch die Einstufung des Tasers als vermeintlich „milderes Mittel“ unterhalb der Schwelle des Schusswaffengebrauchs ist aus vielerlei Hinsicht problematisch. Taser sind keine harmlosen Instrumente (wie sie immer dargestellt werden), denn sie fügen den Opfern massive Schmerzen zu und können – insbesondere bei Vorerkrankungen (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Schwangerschaften oder unter dem Einfluss von Substanzen (Drogen- oder starker Alkoholkonsum) – sogar tödliche Folgen haben. In der hochdynamischen Einsatzrealität sind Polizeibeamte*innen objektiv nicht in der Lage, solche Umstände vorab verlässlich zu identifizieren. Damit wird die Anwendung eines Taser in unvorhersehbarer Weise zu einem potenziell tödlichen Zwangsmittel, dessen Risiko außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Internationale Erfahrungsberichte aus Ländern, in denen Taser bereits eingesetzt werden, belegen außerdem eine gefährliche Tendenz: anstatt den Schusswaffengebrauch in notwendigen Situationen zu ersetzen, werden Taser häufig vor allem in Situationen eingesetzt, in denen zuvor deeskalierende Kommunikation oder körperlicher Zwang ohne Waffen ausreichend gewesen wären. Die Verfügbarkeit dieser Waffe führt nachweislich zu einer Absenkung der Hemmschwelle für polizeiliche Gewaltanwendung. Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten: die flächendeckende Ausstattung mit Tasern minimiert keine Gefahren, sondern schafft vor allem neue. Sie macht aus den Polizist*innen in dynamischen Situationen eine unkalkulierbare Gesundheitsgefahr für Bürger*innen. Ein Gesetz, das den Schutz der körperlichen Unversehrtheit auch von Betroffenen polizeilicher Maßnahmen ernst nimmt, darf keine Befugnisse schaffen, deren Anwendungserfolg auf dem Prinzip „hoffentlich geht alles gut und Ich darf das rechtlich gerade in dieser Situation“ basiert. Gleichzeitig vereinfacht die Einführung von Tasern auch nicht die Entscheidung von Polizeibeamt*innen in Gefahrensituationen das richtige Einsatzmittel zu wählen, wenn immer mehr Mittel zur Verfügung stehen. 

Wir fordern daher die sächsische Minderheitsregierung dazu auf die obig genannten Punkte aus dem Entwurf zu streichen, um so die Möglichkeit einer demokratischen Mehrheit für das Gesetz zu schaffen!



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